Einzügige Steigleiter mit Rückenschutz, Aluminium blank verschiedene Steighöhen

Artikelnummer: GB-510100-V
  • GTIN: 4031405934542

Einzügige Steigleiter mit Rückenschutz (an baulichen Anlagen nach DIN 18799-1)

sowie (als 2. Fluchtweg, ab 5m Steighöhe nach DIN 14094-1)

Material: Aluminium blank

Steighöhe 4,76m bis 9,52m - Einsatzbereich: An Gebäuden für Wartungs- und Reinigungsarbeiten.

Steighöhe 5,60m bis 9,52m - Einsatzbereich: An Gebäuden als 2. Rettungsweg (Notleiteranlage)

Für Schornsteine gelten bzgl. Befestigung und Rückenschutz besondere Vorschriften.

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Beschreibung

Einzügige Steigleiter mit Rückenschutz an Gebäuden für Wartungs- und Reinigungsarbeiten ,

auch als Notleiter bzw. 2. Rettungsweg verwendbar, ab 5m Steighöhe.

Material: Aluminium blank

Für Schornsteine gelten bzgl. Befestigung und Rückenschutz besondere Vorschriften. Unabhängig von der Steighöhe gilt: -

Bei Steigleitern für Wartungs- und Reinigungsarbeiten (DIN 18799-1):

• Als Absturzsicherung kann entweder Rückenschutz oder Steigschutz verwendet werden (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird)

• Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z. B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u. a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen ab

• Ein Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werden

• Durchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigt

• Die senkrechte Überschneidung von aufeinanderfolgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680 mm betragen

• An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlich

• Spalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm sein

• Antrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Beim Ausstieg nach vorne muss die oberste Sprosse auf der Höhe der Ausstiegsebene liegen

• Bei Steigleitern mit Steigschutz muss bei Durchstiegen die Freifläche vor der Leiter mindestens 800 x 800 mm betragen

• Bei Neuanlagen im Bestand sollten diese Maße ebenfalls eingehalten werden

• Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 180 mm betragen

• Die Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein. Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten Zugang

• Für ein sicheres Umgreifen der Seitenholme muss der Freiraum zu angrenzenden Teilen um die Seitenholme herum mindestens 75 mm betragen (mit Ausnahme von Bauteilen die zur Steigleiteranlage gehören)

• Am Ausstieg ist eine Sicherungstüre Bestell-Nr. 063502 erforderlich. Diese ist nicht im Lieferumfang des Komplettsatzes enthalten und ist separat zu bestellen

• Die maximale Höhe der einzelnen Leiterabschnitte beträgt 6,0 m

Bei Steigleitern als Notleiteranlagen (DIN 14094-1):

Einsatzbereich Notleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die sich selbstrettungsfähige Menschen im Gefahrenfall retten oder Menschen gerettet werden können. Unabhängig von der Steighöhe gilt:

• Als Absturzsicherung ist Steigschutz nicht zulässig

• Bei der Planung von Notleiteranlagen, insbesondere der Zustiegssicherungen, ist die zuständige Brandschutzdienststelle mit einzubinden

• Ein Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit geprüft und abgenommen werden

• An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlich

• Spalt beim Austritt darf nicht größer als 75 mm sein

• Bei möglichen Absturzhöhen ab 1 m sind an Ein-, Aus- und Überstiegen Haltevorrichtungen erforderlich.

• Für seitliche Überstiege müssen die Leiternteile höher geführt werden

• Antrittsmaß: Abstand Einstiegsebene zur ersten Sprosse 100 – 400 mm; oberste Sprosse bündig mit der Einstiegsebene

• Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragen

• Auslösemechanismus Notabstiegsleiter (Art.Nr. GB 062446) über Fußbedienhebel oder Sicherungsschranke

• Ein vertikal bewegliches Leiterteil ist nur am untersten Leitersegment zulässig. Dieses ausfahrbare Leiterteil muss sich vor seinem Betreten selbsttätig absenken. Im abgesenkten Zustand müssen die Sprossen des ausgefahrenen Leiterteils und des untersten Leitersegments auf gleicher Höhe liegen

• Zustiegspodeste müssen als Zustiegsmöglichkeiten auf Notleiteranlagen die gesamte Zustiegsöffnung (z.B. Fensterbreite) abdecken

• Die senkrechte Überschneidung von aufeinander folgenden Leiterzügen muss mindestens 1.680mm betragen

• Durchstiegsöffnungen innerhalb von Balkonen sowie Zustiegsöffnungen in Balkonumwehrungen sind gegen das Abstürzen von Personen zu sichern. Die technische Ausführung muss sicherstellen, dass die Funktion dauerhaft gewährleistet ist

• Die Notsteigleiter sollte auf tragfähigen, für Fluchtwege vorgesehene und gesicherte Flächen, die aus den Gefahrenbereichen führen, enden

Merkmale

Hersteller: Günzburger
Artikelgewicht: 20,15 kg