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Frage zum Artikel
Beschreibung
• Einsatzbereich: Zugang zu Maschinen und maschinellen Anlagen. • Unabhängig von der Steighöhe gilt: • Als Absturzsicherung ist der Rückenschutz dem Steigschutz vorzuziehen (Kombination nicht erlaubt, da die Rettung von Personen durch den Rückenschutz behindert wird). • Arbeitsmedizinische Untersuchung zur Höhentauglichkeit (z.B. G 41), die Notwendigkeit hängt von der Gefährdungsbeurteilung (u.a. Gesamtsteighöhe, Art der Absturzsicherung) der jeweiligen Steigleiteranlagen ab • Ein Nachweis für die Tragfähigkeit des Untergrunds muss für jedes Bauvorhaben durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit erbracht werden • Durchgangssperre (Sicherungstüre) wird immer benötigt • Wenn es die Zugangssituation erfordert, müssen bei Steigleitern mit Steigschutz geeignete Schutzeinrichtungen (z. B. Stahl-Abschlusstüre) gegen unbefugte Benutzung vorhanden sein • Für seitliche Überstiege müssen die Leiterteile höher geführt werden • Bei mehrzügigen Leiterzügen muss die Überschneidung des Rückenschutzes mindestens 2.000 mm betragen. • An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte oder in die Ausstiegsebene geführte Geländer erforderlich • Spalt beim Austritt darf nicht größer als 60–75 mm sein • Antrittsmaß: Abstand Einstiegsebene bis zur ersten Sprosse 100 – 400 mm. Die Oberkante der obersten Sprosse muss sich auf gleicher Höhe mit der Lauffläche der Ausstiegstelle befinden • Die Spaltmaße zwischen Steigleiteranlage und Geländer dürfen maximal 120 mm betragen • Die Verbindung zum Steigschutz muss von einem gesicherten Standplatz aus herzustellen und zu lösen sein • Ein gesicherter Standplatz ist z. B. ein Podest mit Geländer und einem gesicherten Zugang
Merkmale
Artikelgewicht: | 348,00 kg |